Satzung
Es dürfte wohl kaum einen Lebensbereich ohne rechtliche Vereinbarungen geben und die Genossenschaft bildet darin keine Ausnahme. Die Satzung regelt die Verhältnisse innerhalb der Genossenschaft und - soweit das Gesetz einen Gestaltungsspielraum offenlässt - auch nach außen. Wer sich für Details interessiert, beachte den nebenstehenden Link zur Satzung.
Beitrittserklärung
Spätestens wenn Sie eine unserer Wohnungen beziehen wollen, bildet der Eintritt in die Genossenschaft den ersten Schritt. Der Vorstand muss dem Antrag zustimmen. Bei Bedarf steht das Formular der Beitrittserklärung als PDF-Dokument zur Verfügung. Sie können die Felder am Bildschirm ausfüllen und uns nach dem Ausdrucken mit Unterschrift zusenden.
Eintrittsgeld
Nach der Aufnahme in die Genossenschaft wird das Eintrittsgeld in einer Höhe von 150 Euro fällig. Nach dem Ausscheiden wird es nicht zurückgezahlt. Tragen mehrere Personen in einem Haushalt Mitgliedsabsichten (z.B. Ehepaare), braucht es nur einmal bezahlt werden.
Anteile
Genossenschaftsanteile sind Verrechnungsgrößen für das Eigenkapital. Die Höhe eines Anteils beträgt 255,65 Euro (ursprünglich 500 DM). Jedes Mitglied muss mindestens einen Anteil zeichnen (den sog. Mindestanteil) und sofort einzahlen. Bei der Überlassung von Wohnraum ist der Erwerb weiterer Anteile notwendig.
Die öffentliche Förderung setzt einen Mindestmenge des Eigenkapitals voraus. Diese liegt bei etwa 15% der Baukosten. Neu gegründete Genossenschaft verfügen über kein Kapital aus dem früheren Geschäftsbetrieb und müssen dies als Anteile von ihren Mitgliedern erheben. Die Höhe bemisst sich nach der genutzten Wohnfläche - je nach Projekt zwischen ca. 300 bis 320 Euro pro Quadratmeter.
Kündigung der Geschäftsanteile
So schön das Wohnen bei Brachvogel auch sein mag, neue Lebenssituationen können den Wechsel an einen anderen Ort erzwingen. Genossenschaftsanteile lassen sich mit der Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Unser Geschäftsjahr endet am 30. Juni. Im günstigsten Fall wird sie tatsächlich nach einem Jahr wirksam, im ungünstigsten Fall erst nach fast 2 Jahren. Nach diesem Zeitpunkt muss die Mitgliederversammlung den Jahresabschluss feststellen (Zuweisung von Gewinn oder Verlust). Realistischerweise erhält man sein Geld erst nach 1 1/2 bis 2 1/2 Jahren zurück.